Außenbereichssatzung der Stadt Wallenfels gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für das Gebiet „Vordere Mittlere Schnaid“

20. Juni 2023 : Bebaubarer Außenbereich für die "Vordere Mittlere Schnaid" wurde festgelegt.

Außenbereichssatzung der Stadt Wallenfels gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für das Gebiet „Vordere Mittlere Schnaid“

Der Stadtrat der Stadt Wallenfels hat in seiner Sitzung am 19.06.2023 (Tagesordnungspunkt 5 der öffentlichen Sitzung) die Außenbereichssatzung der Stadt Wallenfels gemäß § 35 Abs. 6 für das Gebiet „Vordere Mittlere Schnaid“ beschlossen. Gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Wallenfels werden Satzungen und Verordnungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Kronach amtlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung, die als Anlage zu dieser Bekanntmachung abgebildet ist, in Kraft. Sie kann zudem auf der Homepage der Stadt Wallenfels (www.wallenfels.de) eingesehen werden.

Die Außenbereichssatzung der Stadt Wallenfels nach § 35 Abs. 6 BauGB für das Gebiet „Vordere Mittlere Schnaid“ mit Begründung kann auch bei der Stadt Wallenfels, Rathausgasse 1, 96346 Wallenfels, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Wallenfels unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.  Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 43 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Wallenfels, 20.06.2023
Stadt Wallenfels

Jens Korn
Erster Bürgermeister

Außenbereichssatzung der Stadt Wallenfels nach § 35 Abs. 6 BauGB für das Gebiet „Vordere Mittlere Schnaid“

Die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden zur Bebauungsplanung wurden vom Stadtrat in der Sitzung am 19. Juni 2023 behandelt. Nach diesem Abwägungsbeschluss werden die Planungsunterlagen überarbeitet; eine verfahrensmäßige Abdeckung der Änderung ist nicht erforderlich.

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 Nr. 6), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22), sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 Nr. 6) und der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. S. 1802), erlässt die Stadt Wallenfels folgende

S a t z u n g:

 

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemarkung Schnaid werden gemäß der im Plan Maßstab 1:1.000 ersichtlichen Darstellungen festgelegt; der Bereich umfasst Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke folgender Flur-Nummern der Gemarkung Schnaid:

92, 92/2, 93 TF (Straße), 93/3 (Zufahrt), 94, 94/1, 94/2, 94/3, 95, 95/3, 95/4, 95/5, 95/6, 97/2, 97/3, 97/4, 98/2, 100, 105/2, 106 TF (Straße), 106/2 (Straße), 110 TF, 117 TF, 119 TF, 115 TF, 115/1, 118 TF (Straße), 120, 120/2 TF, 120/4, 120/8, 120/9, 213 TF (Straße), 213/2, 213/5 TF (Straße), 213/6 (Straße).

Der Plan mit seinen weiteren Bestimmungen, gefertigt vom Ingenieurbüro IVS, in der Fassung vom 19. September 2022, geändert am 17. Januar 2023 und am 19. Juni 2023, ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Planungsrechtliche Zulässigkeit

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleineren Handwerks‑ und Gewerbebetrieben nach § 35 Abs. 6 BauGB. Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der in Satz 1 genannten Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder, dass sie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wallenfels, 20. Juni 2023
Stadt Wallenfels

Jens Korn
Erster Bürgermeister