Einbeziehungssatzung "Hintere Schnaid"
Satzung der Stadt Wallenfels gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Hintere Schnaid“
Der Stadtrat der Stadt Wallenfels hat in seiner Sitzung am 14.03.2022 (Tagesordnungspunkt 6.1 der öffentlichen Sitzung) die Satzung der Stadt Wallenfels gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Hintere Schnaid“ (Einbeziehungssatzung „Hintere Schnaid“) beschlossen.
Gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Wallenfels werden Satzungen und Verordnungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Kronach amtlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung, die als Anlage zu dieser Bekanntmachung abgebildet ist, in Kraft. Sie kann zudem auf der Homepage der Stadt Wallenfels (www.wallenfels.de) eingesehen werden.
Die Einbeziehungssatzung „Hintere Schnaid“ mit Begründung kann bei der Stadt Wallenfels, Rathausgasse 1, 96346 Wallenfels, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Wallenfels unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 43 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Wallenfels, 15.03.2022
Stadt Wallenfels
Jens Korn
Erster Bürgermeister