Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wallenfels (BGS-WAS)

26. November 2021 : Beiträge und Gebühren zur Wasserabgabesatzung wurden neu kalkuliert.

Der Stadtrat der Stadt Wallenfels hat in seiner Sitzung am 17.11.2021 (Tagesordnungspunkt 12.2 der öffentlichen Sitzung) den Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wallenfels (BGS-WAS) beschlossen.

Gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Wallenfels werden Satzungen und Verordnungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Kronach amtlich bekannt gemacht. Sie kann zudem auf der Homepage der Stadt Wallenfels (www.wallenfels.de) eingesehen werden.

Wallenfels, 18.11.2021
Stadt Wallenfels

Jens Korn
Erster Bürgermeister

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wallenfels (BGS-WAS)

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Wallenfels folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 
Beitragserhebung

Die Stadt Wallenfels erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2 

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1.    bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder

2.    tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3 

Entstehen der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2)  Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 

Beitragsmaßstab

(1)  Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

– bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2)  Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)  Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

(4)  Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
– im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5)  Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

(6)  Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird im Fall einer nachträglichen Bebauung für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 Abs. 3 bestimmten Abstufung erhoben.

§ 6 

Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a)        pro m² Grundstücksfläche 0,74 €
b)        pro m² Geschossfläche 1,66 €.

§ 7 

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a 

Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1)  Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)  Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3)  Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 

Gebührenerhebung

Die Stadt Wallenfels erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9a 

Grundgebühr

(1)  Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)  Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

a) bis 4 m³/h: 120,00 €/Jahr
b) bis 10 m³/h: 150,00 €/Jahr
c) bis 16 m³/h: 198,00 €/Jahr
d) über 16 m³/h: 1.044,00 €/Jahr

§ 10 

Verbrauchsgebühr

(1)  Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,10 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2)  Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Stadt Wallenfels zu schätzen, wenn

1.    ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2.    der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3.    sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3)  Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 3,00 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11 

Entstehen der Gebührenschuld

(1)  Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2)  Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12 

Gebührenschuldner

(1)  Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2)  Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)  Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)  Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Fünftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Stadt Wallenfels die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

§ 14 

Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Wallenfels für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 

Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.10.1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2011 außer Kraft.


Wallenfels, 18. November 2021
Stadt Wallenfels

Jens Korn
Erster Bürgermeister