Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Verfügung zur Einziehung eines Teilstücks des beschränkt öffentlichen Weges „Marktplatz über die Rodach zum Schleusenweg“, Gemarkung Wallenfels, nach Art. 8 BayStrWG
Die Stadt Wallenfels zieht als Straßenbaubehörde nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nach Beschlussfassung des Stadtrates in seiner Sitzung am 20.09.2021, TOP 5, das Wegerecht für das Teilstück des beschränkt-öffentlichen Weges „Marktplatz über die Rodach zum Schleusenweg“ welches über die Fl.Nr. 233, Gemarkung Wallenfels, führt (Weg zur ehemaligen Bäckerei Stumpf, Marktplatz 8), ein.
Das einzuziehende Teilstück ist im Lageplan magentafarben gekennzeichnet.
Diese Verfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird mit Ablauf eines Monats nach ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth
Friedrichstr. 16
95444 Bayreuth
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Stadt Wallenfels) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diese Verfügung in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Wallenfels, den 27.09.2021
Jens Korn
Erster Bürgermeister