Auslegungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung „Hintere Schnaid“ nach § 34 Abs. 4 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Wallenfels hat in seiner Sitzung am 18.05.2021 (Tagesordnungspunkt 9 der öffentlichen Sitzung) dem Satzungsentwurf der Einbeziehungssatzung „Hintere Schnaid“ grundsätzlich zugestimmt und deren Aufstellung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Träger öffentlicher Belange von Montag, den 12.07.2021 bis einschließlich Freitag, den 06.08.2021 am Verfahren beteiligt. Parallel erfolgte die öffentliche Auslegung. Der Stadtrat hat von dem Ergebnis der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebrachten Anregungen und Bedenken in seiner Sitzung vom 17.11.2021 Kenntnis genommen.
Im Zuge der öffentlichen Auslegung und Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden Anregungen vorgebracht, die in die Planunterlagen eigearbeitet werden mussten. Um in diesem Sinne die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und zu leiten, beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.11.2021 die Abänderung des Geltungsbereiches gemäß Lageplan vom November 2021 (12.11.2021).
Aufgrund dieser Änderungen wurden die Grundzüge der Planung berührt, was eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich macht. Der Auslegungsbeschluss des Stadtrates nach § 4a Abs. 3 BauGB vom 17.11.2021 wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Nach § 34 Abs. 6 S. 1 BauGB ist zur Aufstellung einer derartigen Satzung das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB anzuwenden.
Der (zweite) Entwurf der Einbeziehungssatzung zusammen mit der (überarbeiteten) Begründung liegt in der Zeit vom 29.11.2021 bis 23.12.2021 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Wallenfels, Rathausgasse 1, 96346 Wallenfels, aus. Zudem werden die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Wallenfels veröffentlicht.
Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag gegen die Satzung unzulässig ist, wenn die antragstellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 47 Abs. 2a VwGO).
Wallenfels, 18.11.2021
Stadt Wallenfels
Jens Korn
Erster Bürgermeister