Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges „Brombeerweg“

22. April 2026: Am 20.04.2026 wurde die Einziehung des Weges im Stadtrat beschlossen

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges „Brombeerweg“, Flur-Nummer 106/2 der Gemarkung Schnaid

Bekanntmachung der Einziehung nach Art. 8 BayStrWG

Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 20.04.2026 (Tagesordnungspunkt 10.1 der öffentlichen Sitzung) verfügt die Stadt Wallenfels folgende

E i n z i e h u n g:

I.

 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 10.02.2025 (Tagesordnungspunkt 10.2) einstimmig beschlossen, den in das Bestandsverzeichnis eingetragenen öffentlichen Feld- und Waldweg „Brombeerweg“ (Blatt-Nr. 7) auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG einziehen zu wollen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Absicht der Einziehung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayStrWG ortsüblich bekannt zu machen.

II.

Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege in Schnaid ist als Teil des Flurstückes mit der Flur-Nummer 106/2 der Gemarkung Schnaid der „Brombeerweg“ eingetragen. Der Weg hat eine Fläche von ca. 485 m² und beginnt bei der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße Kleinthiemitz – Voglerei – Mittlere Schnaid – Berghaus bei der Flur-Nummer 124 der Gemarkung Schnaid und verläuft zwischen den Grundstücken mit den Flur-Nummern 124, 125, 126 und 127 (jeweils Gemarkung Schnaid). Der Weg endet an der Gemeindegrenze Forstbezirk Schnappenhammer bei dem Flurstück mit der Flur-Nummer 126 der Gemarkung Schnaid.

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Brombeerweg“ hat seine Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht verloren und hat damit ausschließlich noch Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke mit den Flurnummern 124, 125, 126 und 127 der Gemarkung Schnaid.

III.

Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG ist (u.a.) ein öffentlicher Feld- und Waldweg einzuziehen, wenn er die Verkehrsbedeutung verloren hat. Vorliegend ist dies unstrittig gegeben. Die Einziehung des Weges bewirkt den Entzug der Zweckbestimmung als beschränkt-öffentliche Verkehrsfläche und damit das Entfallen des Gemeingebrauchs (Art. 8 Abs. 4, 14 BayStrWG).

Die Absicht der Einziehung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayStrWG wurde im Zeitraum vom 24.02.2025 bis 23.05.2025 ortsüblich bekanntgemacht und veröffentlicht. Entsprechende Einwände o.ä. wurden nicht vorgebracht.

IV.

Die einschlägigen Unterlagen können während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Die Einziehung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung bei dem

Bayerischen Verwal­tungsgericht in Bayreuth
Friedrichstr. 16
95444 Bayreuth

schriftlich oder zur Nieder­schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage muss der Kläger, der Beklagten (Stadt Wallenfels) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden, ferner soll mit der Klage ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel an­gegeben werden. Der Klageschrift soll diese Verfügung in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Betei­ligten beigefügt werden.Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch ein­zulegen.- Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsge­richten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu ent­richten.

Wallenfels, 22.04.2026
Stadt Wallenfels

Jens Korn
Erster Bürgermeister